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FG München | Keine Hinzurechnung bei fehlenden Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
Klägerin war eine ungarische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2017 und 2018 über eine inländische Betriebsstätte verfügte. 2017 schloss die Klägerin mit einem Drittanbieter einen Dienstleistungsvertrag, mit dem sich der Dritte zur Betreuung der von der Klägerin nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer verpflichtete. Als Honorar sollte die Drittgesellschaft 12 % der Nettoumsätze erhalten. Die von der Klägerin entsandten Arbeitnehmer führten in Deutschland Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsarbeiten durch. Dies geschah in Räumlichkeiten einer weiteren Drittfirma, die mit der Klägerin dazu einen Werkvertrag geschlossen hatte. Die hieraus erzielten Umsätze wurden dem deutschen Geschäftskonto der Klägerin gutgeschrieben. Die Lohn- und Unterbringungskosten für...