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EuGH | Orte der Entstehung von Zoll bzw. Einfuhrmehrwertsteuer können auseinanderfallen
Der in Polen wohnhafte Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb auf einem Markt in Polen mehrere 10.000 Zigaretten, die nur ukrainische und belarussische Steuerbanderolen aufwiesen. Ohne die Zollstellen zu informieren, verbrachte er diese Zigaretten nach Deutschland, wo er beim Versuch, sie an einen deutschen Käufer zu übergeben, gefasst wurde. Das Hauptzollamt (HZA) war der Auffassung, dass die Einfuhrmehrwertsteuer (EMwSt) wegen § 21 Abs. 2 UStG in Deutschland entstanden sei, und erließ einen entsprechenden Bescheid. Das FG Hamburg hingegen meinte, der Ort der Einfuhr sei in Polen gewesen, wo die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sei. Daher wären die deutschen Zollbehörden nur unter der Voraussetzung für die Festsetzung und Erhebung der EMwSt zuständig, dass die St...