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EuGH | Vorrang des Unionsrechts auch bei Bindung an die Rechtsprechung eines höheren nationalen Gerichts
Die ungarische Klägerin des Ausgangsverfahrens kaufte Waren von einer Firma OB. Die Steuerverwaltung stellte fest, dass die OB keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Die Angaben der OB und der Klägerin widersprachen einander: Die OB bestritt, der Klägerin Rechnungen ausgestellt oder Korrespondenz mit ihr geführt zu habe. Die Klägerin gab an, dass es zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwar zu einem persönlichen Treffen gekommen und die Angaben der OB im Handelsregister geprüft worden seien, danach sei die Korrespondenz aber nicht über eine offizielle E-Mail-Adresse der OB gelaufen. Der Klägerin wurde der Vorsteuerabzug u. a. mit der Begründung verweigert, sie habe sich nicht ausreichend über die E...