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Entwurf eines Umwandlungssteuererlasses v. 11.10.2023
Nach mehr als zehn Jahren hat sich die Finanzverwaltung zum Ziel gesetzt, den Umwandlungssteuererlass v. (BStBl 2011 I S. 1314) zu überarbeiten. Weitreichende Entwicklungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben hierzu Anlass gegeben. In einem Entwurf v. wurden die geplanten Veränderungen der Öffentlichkeit vorgestellt. Betroffen ist insbesondere auch der dringend revisionsbedürftige Organschaftsteil.
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Beendigung der Organschaft bei der Abwärtsverschmelzung
[i]UmwStE-Entwurf, NWB MAAAJ-50190 Im Entwurf eines UmwStE ist die Rz. Org.04 Satz 2 nicht mehr zu finden. Automatisch und losgelöst von den konkreten Beweggründen der Unternehmen wird die Abwärtsverschmelzung zukünftig daher nicht mehr als Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG betrachtet werden.
Abschied von den Ausgleichsposten
[i]Müller, NWB 19/2021 S. 1374Ausführungen zu den Ausgleichsposten i. S. des § 14 Abs. 4 KStG a. F. enthält der Entwurf eines UmwStE nicht mehr.
Umwandlung und wichtiger Grund
[i]UmwStE-Entwurf: „kann“In den Rz. Org.12 und Org.26 des UmwStE-Entwurfs ist nunmehr das Wort „ist“ durch das unverbindliche Wort „kann“ ersetzt worden. Damit ist in den dort genannten Umwandlungsfällen – im Einklang mit R 14.5 Abs. 6 Satz 2 KStR – ein wichtiger Grund ...