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BFH Urteil v. - II R 86/90 BStBl 1994 II S. 413

Gesetze: GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 Nr. 1GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 14 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 28

Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn der zurückgetretene Erwerber bei der Weiterveräußerung durch den Veräußerer an einen Dritten wie ein Zwischenhändler auftritt

Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 liegen nicht vor, wenn bei einer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Rücktritt vorgenommenen Weiterveräußerung an einen Dritten der Erwerber wie ein Zwischenhändler auftritt und im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkaufen läßt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerber nach der Beseitigung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (Rücktritt) das Recht behält, i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Käuferbenennungsrecht, Anspruch auf Mehrerlös), oder der Veräußerer das Grundstück bereits vor dem Rücktritt auf Veranlassung und im Interesse des Erwerbers an einen Dritten weiterveräußert hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 413
BFH/NV 1994 S. 45 Nr. 6
RAAAA-94843

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BFH, Urteil v. 09.03.1994 - II R 86/90

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