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FG Bremen Urteil v. - 2 K 89/14 (1)

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Ersterwerb bei Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück und Weiterveräußerung in der nachfolgenden Urkunde (am selben Tag) an eine vom Ersterwerber vertretene und beherrschte Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, wobei Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst oder in aufeinanderfolgenden Urkunden (am selben Tag) geschlossen worden sind, ist dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten” Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen.

2. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber dem Ersterwerber ist nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufzuheben, wenn er von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht und die ihm aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.

3. Tritt der Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrags als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 13 Nr. 12
DStRE 2016 S. 490 Nr. 8
Ubg 2016 S. 305 Nr. 5
LAAAF-08963

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FG Bremen, Urteil v. 24.03.2015 - 2 K 89/14 (1)

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