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Steuerrecht | Zeitpunkt des Abzugs der Kirchensteuer bei Einbringungsgewinn II
Die Kirchensteuer, die sich aufgrund des rückwirkenden Ansatzes eines Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG ergibt, kann erst im Zeitpunkt ihrer Zahlung als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden. Ein rückwirkender Abzug in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Einbringungsgewinn II zu versteuern ist, scheidet aus.
[i]Zum Buchwert eingebrachte GmbH-Anteile wurden innerhalb der Sperrfirst verkauftDer Kläger hatte im Jahr 2014 GmbH-Anteile in die B-GmbH zum Buchwert gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG eingebracht. Die B-GmbH verkaufte einen Teil der eingebrachten Anteile in den Jahren 2018 sowie 2019. Hierdurch entstand nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i. V. mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jeweils rückwirkend ein Einbringungsgewinn II im Jahr 2014, sodass das Finanzamt in den Jahren 2019 und erneut 2021 die Festsetzungen der Einkommen- und Kirchensteuer für 2014 änderte. Der Kläger entrichtete die Kirchensteuer in den Jahren 2019 und 2021 und machte sie im Einspru...