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Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit
(1) Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund „existentieller Bedrohung“) steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen. (2) Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort – unionsrechtlich – der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 UStG; § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 6 FGO; § 90 Abs. 2 AO).
Der BFH ist revisionsrechtlich grds. nach § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des FG zum Ort des Unternehmens gebunden, solange das FG weder gegen die Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat.