Gewinner und Verlierer der Grundsteuerreform
Aha-Effekt
Dass es Gewinner und Verlierer der Grundsteuerreform geben wird, stand von Anfang an fest. Zwar soll die Reform – so das explizite Ziel des Gesetzgebers – aufkommensneutral erfolgen, die Kommunen also nur wegen der Reform in Summe nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen als bisher. Das sagt jedoch nichts darüber aus, wie die Belastung des Einzelnen aussieht. Wie aber kann der Steuerbürger einschätzen, ob er ab 2025 eine höhere oder eine niedrigere Grundsteuer wird zahlen müssen? Mit dieser Frage hat sich Stöckel für die Grundsteuergesetze der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Hessen auseinandergesetzt. Seine Berechnungen basieren auf von ihm gebildeten Beispielen für alle Grundstücksarten, die die Grundlage für eine fiktive Gemeinde darstellen. Für diese fiktive Gemeinde wird dann das aktuelle Grundsteuermessbetragsvolumen und das derzeitige Grundsteueraufkommen auf der Grundlage der Hebesätze 2021 festgestellt. Anschließend wird das Messbetragsvolumen zum ermittelt. Um Aufkommensneutralität zu gewährleisten, muss nun aus diesem Messbetragsvolumen der neue (aufkommensneutrale) Hebesatz abgeleitet werden. Sodann können anhand der Beispielsfälle für diese fiktive Gemeinde Aussagen zu den Auswirkungen der Reform – also zu Gewinnern und Verlierern – getroffen werden. Die Ergebnisse dieser ausführlichen und in der NWB Datenbank aufrufbaren Berechnungen fasst Stöckel auf zusammen. Vielleicht für den einen oder anderen mit Aha-Effekt?
Ebenfalls in der NWB Datenbank aufrufbar (unter NWB IAAAE-52214) ist das dieser NWB-Ausgabe beiliegende aktuelle Faltblatt „Grenzwerte & Pauschalen 2024“. Das PDF lässt sich bequem auf drei DIN-A4-Seiten für die Schreibtischunterlage ausdrucken. Damit haben Sie alles im Blick. – Einen Überblick über die Neuerungen in der Entgeltabrechnung gibt das Update 2024 von Eilts auf . Große Gesetzesreformen gab es zum Jahreswechsel zwar nicht, es sind aber viele vermeintlich „kleinere“ Neuerungen zusammengekommen. Sicherlich gibt es auch hier für den einen oder anderen einen Aha-Effekt.
Für einen Aha-Effekt sorgt auch der . Auf eine Vorlage des BFH hin hat der Zweite Senat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des UntStFG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat nun rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem eine Neuregelung zu treffen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem gilt. – Eine erste Praxiskommentierung des Beschlusses folgt in der nächsten NWB-Ausgabe 4/2024.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 145
MAAAJ-57043