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IWB Nr. 1 vom

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Volkhard Hente und Jean-Marc Schaller

Auch wenn die formalen Voraussetzungen einer Entsendung nach Frankreich erfüllt sind, kann sie unerlaubt sein und strafrechtlich verfolgt werden, wenn die vermittelten Arbeitskräfte faktisch dem Kundenunternehmen unterstellt werden und dadurch einen sozialen oder finanziellen Nachteil erleiden. Auch ist Vorsicht geboten, wenn im Rahmen eines Arbeitskräfteverleihs die vom Entsandten verwendeten Mittel und Materialien nicht von seinem Arbeitgeber stammen, sondern aus dem Kundenunternehmen. Schließlich muss ein Arbeitskräfteverleih stets dadurch gerechtfertigt sein, dass besondere Fähigkeiten oder Know-how im Kundenunternehmen fehlen.

I. Die verbotene Arbeitskräftevermittlung (délit de marchandage)

Einleitend sei noch einmal an die Definition des entsandten Mitarbeiters erinnert. Er muss (1.) bei einem Unternehmen angestellt sein, das (2.) dauerhaft und ordnungsgemäß außerhalb der Grenzen Frankreichs tätig ist und (3.) Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit nach Frankreich entsendet; dabei muss (4.) der gewöhnliche Arbeitsplatz des entsandten Mitarbeiters im entsendenden Unternehmen und außerhalb Frankreichs sei...

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