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IWB Nr. 1 vom Seite 39

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Rechtsprechung zu unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und zu verbotener Arbeitskräftevermittlung

Volkhard Hente und Jean-Marc Schaller

Die Vorbereitungen für die Olympischen und Paralympischen Spiele, die v. bis zum in Paris stattfinden werden, laufen auf vollen Touren. Im Vorfeld dazu informierte kürzlich das französische Ministerium für Arbeit über die Klage gegen vier Baukonzerne und acht Subunternehmer vor dem Arbeitsgericht von Bobigny. Den Unternehmern werden nach Kontrollen durch die interdepartementale Regionaldirektion für Wirtschaft, Beschäftigung, Arbeit und Solidarität (französisch kurz DRIEETS) schwerwiegende arbeitsrechtliche Verstöße auf den Baustellen zur Olympiade 2024 vorgeworfen. Neben fehlenden Anmeldungen gab es zahlreiche Versäumnisse bei den Lohnabrechnungen und einigen Beschäftigten wurde der Anspruch auf bezahlten Urlaub verweigert. Dieser Sachverhalt soll Anlass zu einer kurzen Darstellung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung (prêt de main d'oeuvre illicite) und der verbotenen Arbeitsvermittlung (marchandage) sein, die neben Schwarzarbeit auch Gegenstand von Kontrollen der französischen Arbeitsinspektion sind.

Kernaussagen
  • Gerade bei internationalen Großbaustellen und bei Prestigevorhaben, wie den Baustellen für die Olympischen und Paralympischen Spiele 2024, ist mit verstärkten Kontrollen durch die Arbeitsinspektoren der Regionalbehörde DRIEETS zu rechnen.

  • Neben Ordnungswidrigkeiten und der strafrechtlichen Verfolgung von Schwarzarbeit werden in Frankreich auch die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und die verbotene Arbeitsvermittlung als besondere Delikte geahndet. Beide Delikte sind einander sehr ähnlich und werden zum Teil kumulativ neben Schwarzarbeit geahndet.

  • Grundsätzlich wird die Strafbarkeit anhand eines Bündels von Indizien sehr weit interpretiert.

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