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Steuererklärungspflicht bei Erbringung ausschließlich steuerfreier Umsätze durch einen Unternehmer
Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG hat ein Unternehmer für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, in der die zu entrichtende Steuer bzw. der Überschuss selbst zu berechnen ist. Sowohl bei Kleinunternehmern als auch bei ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielenden Unternehmern wird durch die Finanzverwaltung häufig mangels steuerlicher Auswirkungen auf die Übermittlung verzichtet. Das FG Düsseldorf hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob auch bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen eine Abgabepflicht besteht und durch eine daraus resultierende Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) noch innerhalb der Festsetzungsverjährungfrist wirksam optiert werden konnte ().
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Auch für Unternehmer, die vor einer Option zur Umsatzsteuer ausschließlich steuerfreie Umsätze getätigt haben, besteht eine Steuererklärungspflicht mit der Folge einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist.
II. Sachverhalt
Der Kläger (K) betreibt ein Eiscafe, das er zuvor von seinem Vater (V) übernommen hatte und unter gleichem Namen fortgeführt hat. Die Räumlichkeiten, in denen das Eiscafe betrieben wird, sind von seinem Vater und seiner Mutter (M) angemietet worden. Im Zuge der...