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AGB | Unwirksame Klausel in Altersvorsorgeverträgen
Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel „Im Fall der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ ist eine Vertragsbedingung i. S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB).
Die Klausel erweist sich als nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen. Der Verbraucher kann die mit der Klausel für ihn verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt weder erkennen, ob die Sparkasse die genannten Absch...