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Besteuerung der Energiepreispauschale – anhängiges Klageverfahren zur Energiepreispauschale II-Rentner
[i]Hörster, NWB 2/2023 S. 86, 93 ff.Die aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VEPPGewG (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz) bzw. nach § 1 Abs. 2 RentEPPG (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz) an Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentner ausgezahlte Energiepreispauschale, sog. Energiepreispauschale II, wurde durch die mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) eingeführten Regelungen in § 19 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG als Einnahme qualifiziert und der Steuerpflicht unterworfen.
Kritische Stimmen zur Steuerpflicht
[i]Raff, NWB 33/2023 S. 2313In der Literatur werden immer mehr kritische Stimmen laut, die die Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der Energiepreispauschale II infrage stellen (Geserich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 168. Erg.-Lfg. August 2023, EStG § 22 Rn. 375; Nacke in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 168. Erg.-Lfg. August 2023, EStG § 22 Rn. 133b; Kanzler, FR 2022 S. 641, 645). Vorgetragen wird, der Zufluss der Energiepreispauschale stelle keine (Gegen-)Leistung für ein Tun, Dulden oder Unterlassen dar und es fehle an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten sieben Einkunftsarten. Der Gesetzgeber habe durch die in § 19 Abs. 3 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG geschaffene gesetzliche Fiktion eine ausweitende Steuerbarkeit von Einnahmen erreicht.