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BFH 27.09.2023 IV R 8/21, Kommentierte Nachricht BBK 2/2024 S. 53

Steuerrecht | Überentnahmen bei doppelstöckiger Personengesellschaft

Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG gilt auch bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften. Zu Überentnahmen bei der Untergesellschaft kann es daher auch dann kommen, wenn das Geld aus der Untergesellschaft entnommen wird, um es in der Obergesellschaft zu investieren.

[i]Entnahme setzt nicht zwingend eine private Verwendung voraus Nach dem BFH ergibt sich dies aus dem betriebsbezogenen Entnahmebegriff des § 4 Abs. 4a EStG. Eine Entnahme setzt nicht zwingend die private Verwendung des entnommenen Wirtschaftsguts voraus, sondern kann auch dann vorliegen, wenn das entnommene Wirtschaftsgut in einen anderen betrieblichen Bereich desselben Steuerpflichtigen oder eines anderen Steuerpflichtigen eingelegt wird. Der Entnahme steht dann grundsätzlich eine entsprechende Einlage im anderen Betrieb gegenüber.

[i]Keine Konzernbetrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStGEine konzernbezogene Betrachtung lehn...

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Überentnahmen bei doppelstöckiger Personengesellschaft

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