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Körperschaftsteuer | „Finanzielle Eingliederung“ bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu erfüllen (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG; § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 AktG; § 47 Abs. 1 und Abs. 4 GmbHG).
(1) Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem S. 38Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft unter b...