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Nochmals „Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS – Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen“
Duplik zum Beitrag von Sell
In seiner Duplik antwortet RA Dr. Philipp Fölsing auf die Replik von Sell.
Den Rechtfertigungsversuch von RA/StB Michael Sell für die APAS halte ich für irreführend: Dort wird verschwiegen, dass gemäß § 59c Abs. 3 Satz 4 WPO § 69 WPO unberührt bleibt. Mit dieser Vorgabe ist die in der Replik zitierte Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 20/3449 S. 73, unvereinbar. Der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzeswortlaut geht der unverbindlichen Gesetzesbegründung jedoch in jedem Fall vor.
Wenn man die Vorschriften des § 59c Abs. 3 WPO und des § 69 WPO ohne Wechselwirkung für nebeneinander anwendbar hielte, bräuchte es nicht die ausdrückliche Anordnung, dass § 69 WPO unberührt bleibt. Vielmehr darf der Grundsatz des § 69 Abs. 1 Satz 1 WPO, nach dem nur bestandskräftige Maßnahmen bekanntgemacht werden dürfen, durch eine Mitteilung gemäß § 59c Abs. 3 WPO nicht angetastet werden. Auch im Rahmen des § 59c Abs. 3 WPO dürfen berufsaufsichtliche Sanktionen somit erst dann offengelegt werden, wenn sie rechts- und damit bestandskräftig sind.
Konkret heißt das: Gemäß § 59c Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO hätte die APAS also bloß mitteilen dürfen, dass die APAS gegen den Abschlussprüfer der Wirecard AG wegen möglicher Berufspflichtverletzungen bei der Jahresabschlussprüfung ein Berufsaufsichtsverfahren führt und dieses...