BGH Beschluss v. - IV ZB 17/23

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 U 77/22vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 13 O 2482/21

Gründe

1I. Die beiden Kläger haben den beklagten Rechtsschutzversicherer auf Freistellung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. Auf einen Hinweis des Landgerichts, die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) sei nicht Versicherungsnehmerin, hat diese ihre Klage zurückgenommen. Nach Abweisung der Klage hat das Oberlandesgericht zum einen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass statt des ursprünglich angekündigten, die Freistellung beider Kläger umfassenden Antrags der die Klagerücknahme berücksichtigende Antrag des Klägers zu 2. (im Folgenden: Kläger) in den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung aufgenommen wird. Zum anderen hat das Oberlandesgericht die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufungen beider Kläger als unzulässig verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihren Rechtsbeschwerden.

2II. Zur Begründung seiner Entscheidung, beide Berufungen zu verwerfen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, hinsichtlich der Klägerin fehle eine Beschwer durch das angefochtene Urteil. Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts ließen deutlich erkennen, dass in Bezug auf die Klägerin wegen der von ihr erklärten Klagerücknahme keine Entscheidung ergangen sei. Hieran ändere nichts, dass das Landgericht den Klageantrag, wie er vor der Klagerücknahme angekündigt worden war, in den Tatbestand seiner Entscheidung aufgenommen habe. Die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet worden sei.

3III. 1. Die Rechtsbeschwerden sind zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie sind aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt weder den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zudem nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich und die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die sich hier in Zusammenhang mit der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln durch Schein- oder Nichtparteien stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso geklärt wie diejenigen zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

42. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufungen der Kläger als unzulässig zu verwerfen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

5a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Klägerin mangels Beschwer als unzulässig verworfen.

6Zwar darf auch derjenige Berufung einlegen, gegen den sich das Urteil richtet, obwohl er im Prozess nicht als Partei beteiligt war (BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 539/22, juris Rn. 15, sowie vom - VIII ZB 34/77, VersR 1978, 139 [juris Rn. 5]). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass - wenn ein Urteil gegen eine Person ergeht, die weder Kläger noch Beklagter ist - diese durch das Urteil beschwert ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 511 Rn. 56, "Nicht-Partei").

7Für die Klägerin sind diese Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt. Die Entscheidung des Landgerichts richtet sich - mit Ausnahme der für das Rechtsmittel der Berufung irrelevanten, wegen der Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützten Kostenentscheidung - nicht gegen die Klägerin. Dies folgt - schon unabhängig von der späteren Berichtigung des Urteils des Landgerichts auf der Grundlage von § 319 ZPO - aus einer Auslegung der Entscheidung des Landgerichts insgesamt. Zu Recht hat das Berufungsgericht hierzu nicht allein den Tenor, sondern auch den weiteren Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung in den Blick genommen (zur Auslegung des Tenors im Lichte der Entscheidungsgründe vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 3/23, juris Rn. 11; vgl. ferner , juris Rn. 6). Das Landgericht hat die vollständige Klagerücknahme durch die Klägerin nicht nur im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte ausdrücklich erwähnt, sondern auch lediglich den Kläger als Antragsteller bezeichnet. Weiter hat das Landgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe die weiteren Ausführungen nur auf den Teil der Klage erstreckt, "soweit sie nach teilweiser Rücknahme weiter verfolgt wird" und konsequent die Kostengrundentscheidung neben der Regelung des § 91 ZPO auch auf § 269 Abs. 3 ZPO erstreckt. Angesichts der vorgenannten vielfachen Ansatzpunkte für eine Berücksichtigung der Klagerücknahme durch das Landgericht begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die erstinstanzliche Entscheidung erstrecke sich in der Hauptsache nicht auf die Klägerin, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Keine Rechtsfehler lässt es insbesondere erkennen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, allein die erkennbar versehentliche Aufnahme des ursprünglichen, für beide Kläger formulierten Antrags in den Tatbestand des Urteils des Landgerichts führe nicht zu einer Erstreckung der Entscheidung auch auf die Klägerin. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene weitergehende Frage, ob eine zunächst gegebene Zulässigkeit der Berufung durch die Berichtigung des Urteils auf der Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO entfallen kann, kommt es hier deshalb nicht an.

8b) Auch hinsichtlich des Klägers hält die Verwerfung seiner Berufung einer rechtlichen Überprüfung stand.

9Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. , NJW-RR 2022, 1578 Rn. 5; , WM 2003, 1581 [juris Rn. 17] m.w.N., insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (, WM 2020, 1945 Rn. 7 m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt ( aaO m.w.N.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 6 m.w.N.; vom - VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5).

10Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der zweiten Seite der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag schon deshalb nicht geeignet ist, den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO zu genügen, weil hierdurch nicht konkret dargelegt wird, warum sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach Ansicht des Rechtsmittelführers als fehlerhaft erweist. Auch der Verweis auf die - von beiden Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogene - Unstreitigkeit des Inhalts der vorprozessualen Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Kläger zeigt nicht auf, warum die die Entscheidung allein tragende Erwägung des Landgerichts, die Stellungnahme entspreche schon nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an einen Stichentscheid zu stellen sind, rechtlichen Bedenken begegnen könnte.

11Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung, es sei der Entscheidung des Landgerichts nicht zu entnehmen, weshalb die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten den Anforderungen, die in Rechtsprechung und Literatur an einen Stichentscheid zu stellen seien, nicht entspreche. Auch dieser bloße Hinweis auf einen vorgeblichen Begründungsmangel lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die mit der Berufung angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die Kostenübernahmepflicht des Versicherers für einen Stichentscheid entstehe unabhängig von der Bindungswirkung, nicht die allein tragende Erwägung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffen, es fehle bereits an einem Stichentscheid überhaupt. Auch insoweit bezeichnet die Berufungsbegründung keinen Umstand, der die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Landgerichts aufzeigen könnte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es schließlich für die Beantwortung der Frage, ob eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO genügt, nicht darauf an, ob die Klage schlüssig war.

12IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZB17.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-55483