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Erweiterte Haftung des (Steuer-) Beraters einer GmbH in der Krise
Der BGH hat mit dem Urteil v. (IX ZR 56/22, NWB OAAAJ-45643) entschieden, dass auch der Geschäftsführer der GmbH in der Krise in den Schutzbereich des Mandatsvertrags der GmbH mit dem Berater, der für die GmbH den Jahresabschluss erstellt, einbezogen sein kann.
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Verschärfung der Steuerberaterhaftung durch das Urteil BGH (IX ZR 285/14)
[i]Pflicht des StB zum Hinweis auf die Notwendigkeit einer FortführungsprognoseDer BGH hat im Jahr 2017 geurteilt, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Ist dies der Fall, muss der Steuerberater die Mandantin (also die GmbH in der Person ihres Geschäftsführers) klar und deutlich darauf hinweisen, dass diese nun eine Fortführungsprognose durch eine sachkundige Person erstellen lassen muss, um eine tragfähige Grundlage für eine Bilanzierung zu Fortführungswerten zu schaffen.
[i]Hinweispflicht gegenüber dem GFDaneben hat der BGH in diesem Urteil die Pflicht des Steuerberaters statuiert, den G...