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NWB Nr. 51 vom Seite 3485

Registrierungspflicht aus dem GwG zum 1.1.2024 bei „goAML Web“

Alexander Hamminger

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3530Zum Jahresende besteht im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG) noch dringender Handlungsbedarf. Spätestens zum muss die Registrierung der Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfolgt sein, um Bußgelder zu vermeiden.

Verpflichtete i. S. des GwG

[i]WP, StB und i. d. R. wirtschaftsrechtlich tätige RAVerpflichtete i. S. des GwG sind per se und damit in jedem Fall Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Rechtsanwälte sind Verpflichtete, soweit sie an sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken. Der umfängliche Katalog dieser Vorschrift, der die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung verschiedenster Geschäfte (z. B. Kauf/Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel u. a.), aber bspw. auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erfasst, führt im Ergebnis dazu, dass die meisten wirtschaftsrechtlich tätigen Rechtsanwälte auch Verpflichtete i. S. des GwG sind.

[i]Angestellte BerufsträgerZudem sind angestellte Berufsträger Verpflichtete...

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