OFD Frankfurt/M. - S 7225 A - 008 - St 16

Steuersatz für Bücher, Hörbücher, elektronische Bücher (eBooks) und für Online-Bibliotheken (eLibrarys)

Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit eBooks ab dem

Bezug: BStBl 2014 I S. 1614

Bezug: BStBl 2021 I S. 2502

1. Steuersatz für Bücher

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz (beruhend auf Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL).

Hiernach sind aber lediglich gedruckte Werke begünstigt.

Eine Übertragung auf eBooks oder auch Hörbücher kam in der Vergangenheit nicht in Betracht. Seit dem unterliegen die Umsätze für Hörbücher (vgl. Tz. 2) und seit dem die Umsätze für eBooks (vgl. Tz. 3) dem ermäßigten Steuersatz.

2. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher auf Datenträgern ab dem

Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 1266) unterliegen die Umsätze mit Hörbüchern seit dem dem ermäßigten Steuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG.

Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hörspielrechte eingeräumt werden, ist das Erzeugnis aus Vereinfachungsgründen als Lesung anzuerkennen.

Nach Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG sind nicht begünstigt:

  • Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen

  • Hörspiele

  • Hörzeitungen und Hörzeitschriften

  • Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet).

Ausführliche Definitionen der nicht begünstigten Hörbücher können dem BStBl I 2014, 1614, entnommen werden.

Die Steuersatzermäßigung für Umsätze mit Hörbüchern beschränkt sich bis einschließlich auf solche, die in Form eines Speichermediums abgegeben worden sind.

3. Ermäßigter Steuersatz für elektronische Bücher (eBooks) und elektronische Hörbücher ab dem

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nr. 49 und 50 der Anlage 2 zum UStG begünstigt lediglich Lieferungen, sodass danach die Steuerermäßigung ausschließlich für Umsätze mit körperlichen Erzeugnissen gilt. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift setzt die durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 (Abl. EU 2018, Nr. L 286/20 vom ) eröffnete Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf Umsätze mit Büchern, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikationen anzuwenden, um.

Mit BStBl I 2021, 2502, ist diesbezüglich Abschn. 12.17. in den UStAE eingefügt worden. Die nachstehenden Ausführungen enthalten die wesentlichen Regelungen.

Begünstigt werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen. Hierzu zählen beispielsweise reine Online-Publikationen oder Veröffentlichungen in Form von Websites oder Apps.

Nicht begünstigt sind hingegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, § 12 Abs. 2 Nr. 14 Sätze 1 und 2 UStG.

Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die Funktion gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgehen, nicht begünstigt sind, sind beispielsweise die Zugänge zu einer Suchmaschine oder Kartenmaterial für Navigationsgeräte nicht zu ermäßigen.

Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grundsätzen des Abschn. 3.10. UStAE im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob ein Leistungsbündel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Bei einer ggf. erforderlichen Trennung der Entgelte (insbesondere bei bis einschließlich ausgeführten Veräußerungen von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und eBook) ist die ofix: UStG/10/59 zu beachten.

Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank (z.B. eLibrary, vgl. aber auch Tz. 4), die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält, ist ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG). Die Bereitstellung des Zugangs kann sowohl in elektronischer Form als auch mittels eines physischen Datenträgers (z.B. eines USB-Sticks) erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine einheitliche Leistung.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes bei der Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank ist, dass die Datenbank aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke geprägt wird. Die Beurteilung, ob die begünstigten Elemente die nicht begünstigten Elemente überwiegen und deshalb insgesamt der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, erfolgt sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. Beispiele hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank sind in Abschn. 12.17. Abs. 2 UStAE enthalten.

3.1 Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG

Der verbandsseitig vorgetragenen Forderung einer Nichtbeanstandungsregelung wurde mit BStBl I 2021, 2502, Rechnung getragen.

Danach wird für eine nach dem und vor dem ausgeführte Leistung, für welche der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen hat, aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Steuer die gesetzlich geschuldete Steuer ist, sofern der Unternehmer den Umsatzsteuerausweis in der Rechnung nicht berichtigt.

Für eine nach dem und vor dem ausgeführte Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG, für welche der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt hat, wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Umsatzsteuerausweis in der Rechnung nicht berichtigt. Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird in diesem Fall nicht beanstandet, wenn er den Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes vornimmt.

Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt diese Nichtbeanstandungsregelung für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer entsprechend.

4. Allgemeiner Steuersatz bei Online-Bibliotheken (eLibrarys) bis zum

Bibliotheken in Deutschland bauen ihr digitales Angebot ständig aus. Neben dem elektronischen Bibliothekskatalog ist die Online-Ausleihe mittlerweile in fast allen Bibliotheken zu finden.

Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, die den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.

In Abschn. 12.7. Abs. 1 Satz 14 UStAE ist geregelt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z. B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Büchern und Nachschlagewerken) durch Bibliotheken nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG gleichsteht. Es handelt sich hierbei um eine nicht begünstigte Leistung der Bibliotheken an ihre Kunden, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.

Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG besteht.

Zwar müssen gewisse Rechte aus dem UrhG an die Bibliotheken zur Nutzung der eLibrary übertragen werden, damit diese die digitalen Medien der eLibrary entsprechend nutzen können. Den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung prägt jedoch nicht die Übertragung von Rechten aus dem UrhG, sondern die Möglichkeit der Bibliotheken, ihren Nutzern die vorhandenen Medien auch über die neuen Medien (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Bei der zur Nutzung der eLibrary zur Verfügung gestellten webbasierten Software-Anwendung handelt es sich um eine nicht begünstigte Software Überlassung, vgl. Abschn. 12.7. Abs. 1 Sätze 7 - 9 UStAE. Die Übertragung von gewissen notwendigen Rechten aus dem UrhG stellt auch hier nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar.

Das Az. 12 K 1800/12, in einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus den o. g. Gründen versagt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der , als unbegründet zurückgewiesen und damit die Anwendung des Regelsteuersatzes bestätigt. Die strittigen Leistungen können nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG als Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da es sich um elektronische Dienstleistungen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen ist (Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL).

Die bisherige Rundvfg. vom wird aufgehoben.

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Fundstelle(n):
FAAAJ-54984