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Zentrale Dienstleistungsverrechnung (Inbound)
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 9
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Dienstleistungen fortgesetzt. Konkret betrifft der hier diskutierte Fall die Verrechnung zentraler Dienstleistungen einer französischen Konzernobergesellschaft an eine deutsche Konzerngesellschaft. Aus Sicht der deutschen Betriebsprüfung ist der Anteil, der bei der Konzernzentrale in Frankreich zurückbehaltenen Gesellschafteraufwendungen zu gering und der betriebliche Nutzen der verrechneten Leistungen unzureichend nachgewiesen. Diese Punkte stellen typische Verrechnungspreisfragestellungen dar, welche sich in der Praxis häufig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abschließend klären lassen. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob das Beweismaß für eine Korrektur durch die Betriebsprüfung allein aufgrund der naturgemäßen Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung herabgesetzt wird. Ein Irrtum über die Beweislast kann auch zu Amtsermittlungspflichtverletzungen der Betriebsprüfung führen, die einer Schätzungsbefugnis entgegenstehen.
Gerade in Verrechnungspreisfällen lassen sich die für die Besteuerung relevanten Sachverhalte u. U. nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären, ohne dass eine Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen ursächlich ist (sachtypischer Beweisnotstand). Sofern mangels Mitwirkungspflichtverletzung keine Schätzungsmöglichkeit nach § 162 Abs. 2 oder 3 AO besteht, bleibt die objektive Beweislast uneingeschränkt bei der Finanzverwaltung. Sie muss nach dem Regelbeweismaß („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) die Unzulässigkeit der Verrechnungspreise nachweisen.
In Fällen des sachtypischen Beweisnotstands kommt daher allenfalls eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO infrage. Eine solche Schätzung hat sich ggf. an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert auszurichten.
Eine Schätzung auch nach § 162 Abs. 1 AO ist u. a. jedoch nicht zulässig, wenn für die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung Amtsermittlungspflichtverletzungen der Finanzbehörde ursächlich sind. Eine solche kann in der Praxis dann vorliegen, wenn sich die Betriebsprüfung bei vorschnellen Feststellungen z. B. nicht hinreichend mit den zugrunde liegenden Sachverhalten beschäftigt, Dokumente und Auskünfte des Steuerpflichtigen ignoriert oder in Verkennung der Beweislastregeln Prüfungshandlungen unterlässt.S. 1001