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IWB Nr. 12 vom Seite 491

Die Einkaufsgesellschaft

Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 7

Dr. Andreas Sinz

Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Handel fortgesetzt. Konkret betrifft der hier diskutierte Fall die Vergütung einer Einkaufsgesellschaft im Ausland. Aus Sicht der Betriebsprüfung ist der vorgenommene Aufschlag auf die Einkaufspreise zu hoch. Mangels einer verwertbaren Angemessenheitsdokumentation sieht sich die Betriebsprüfung berechtigt, den Aufschlag ohne weiteres auf einen Erfahrungswert zu korrigieren. Tatsächlich ist das Beweismaß zugunsten der Betriebsprüfung bei einem Verstoß gegen die Dokumenationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO deutlich reduziert, so dass auch eine ansonsten unzulässige Schätzung eine Korrektur begründen kann. Beim Lösungsvorschlag dieser Fallstudie kommt daher wie in den zuvor vorgestellten Fällen verfahrensrechtlichen Fragestellungen (Mitwirkung und Beweislast) hohe Bedeutung zu.

Kernaussagen
  • Bei Anwendung der Preisvergleichsmethode sind an die Vergleichskriterien hohe Ansprüche geknüpft. Allerdings kann das nach § 2 Abs. 1 GAuzV erforderliche ernsthafte Bemühen auch dann gegeben sein, wenn der Fremdvergleich letztlich einer kritischen Überprüfung nicht standhält. Für die Annahme einer Verwertbarkeit wird nur ein Bemühen um den Fremdvergleich vorausgesetzt, selbst wenn dieses keinen Erfolg hat bzw. scheitert.

  • Bei Verletzung der Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO kann die Betriebsprüfung nach erfolgloser Nachbesserungsaufforderung zur (Straf-)Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO berechtigt sein. Eine solche Schätzung kann u. U. auf nicht weiter begründeten „Erfahrungswerten“ beruhen.

  • Eine spätere Nachbesserung der Dokumentation im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht kann eine zunächst unverwertbare Angemessenheitsdokumentation mit der Rechtsfolge heilen, dass einer Korrektur der Finanzbehörde das Regelbeweismaß zugrunde zu legen ist und damit eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 oder 3 AO ausscheidet. Ein etwaiger Strafzuschlag wegen Unverwertbarkeit der Dokumentation nach § 162 Abs. 4 AO ist in diesem Fall auf einen Verspätungszuschlag nach § 162 Abs. 4 Satz 3 AO begrenzt.S. 492

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