BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2077/23

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sozialsache wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 2 SO 2905/23 RG Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 2 SO 2562/23 ER-B Beschlussvorgehend Az: S 20 SO 2119/23 ER Beschluss

Gründe

11. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen über den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG richtet und eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG rügt, ist sie bereits unzulässig, weil der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gewahrt worden ist.

3aa) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>) müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Werden mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt, die sich auf die Hauptsache beziehen, bietet das Verfahren der Hauptsache regelmäßig die Chance, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommen daher als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur in Betracht, soweit sie eine selbständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache deckt (vgl. BVerfGE 77, 381 <400 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; stRspr). Der Subsidiaritätsgedanke steht der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Eilentscheidung dann nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die sich gerade aus der Behandlung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt, in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt werden kann oder wenn die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. für viele BVerfGE 59, 63 <84>; 86, 46 <49>; 104, 65 <70 f.>; stRspr).

4bb) Das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich insoweit in der Feststellung, dass Beschlüsse des Landessozialgerichts unanfechtbar seien. Zur Frage der Subsidiarität finden sich in der Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen. Umstände, wegen derer der Beschwerdeführer nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden darf, sind nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch keine Rüge einer eigenständigen Beschwer durch die angegriffenen Entscheidungen erkennen. Sein Vorbringen bezieht sich insofern allein auf Rechts- und Tatsachenfragen, die sich in gleicher Weise im Hauptsacheverfahren stellen.

5cc) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers liegen auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>), nicht vor. Auch hier ist das Bundesverfassungsgericht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte angewiesen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 6). Dass ihm ein schwerwiegender und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen würde, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Allein der Umstand, dass Grundsicherungsleistungen betroffen sind, genügt nicht, um generell einen unabwendbaren Nachteil im verfassungsprozessrechtlichen Sinn annehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1719/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1147/22 -, Rn. 4, 6). Auch ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer Prozessvertretung nicht unzumutbar, das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren gegebenenfalls von seinem Heimatland aus weiter zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1546/92 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1430/22 -, Rn. 5). Ein konkret für den Beschwerdeführer unabwendbarer und irreparabler Nachteil, der eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen kann, bevor die Fachgerichte endgültig entschieden haben, ist nicht ersichtlich.

6b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

7aa) Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

8bb) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

9(1) Einen möglichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auf.

10Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen letztlich nur gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen, legt einen Gehörsverstoß aber nicht nachvollziehbar und substantiiert dar. Welches konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers die Gerichte nicht zur Kenntnis genommen haben sollen, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Anders als der Beschwerdeführer meint, haben sich die Gerichte auch mit der Vereinbarkeit von § 23 Abs. 3 SGB XII mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auseinandergesetzt. Dies ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom (vgl. -, Rn. 35 ff.).

11(2) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, ist ihre Begründung unsubstantiiert.

12Dass sich hier eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage stellt, die das Landessozialgericht in Überschreitung seines Entscheidungsspielraums bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.>), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Er hat dies lediglich ohne weitere Begründung behauptet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. -, Rn. 35 ff.; Urteil vom - B 4 AS 4/22 R -, Rn. 27 f.). Es ist auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidungen über den Prozesskostenhilfe- und den Eilrechtsschutzantrag zeitgleich in einem Beschluss ergehen und das Fachgericht zur Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrags nach § 86b SGG Bezug nimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2231/13 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2507/16 -, Rn 17). Warum hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten sollte, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.

13(3) Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom , mit dem über seine Anhörungsrüge entschieden wurde, richtet, fehlt jedweder substantiierte Vortrag.

14Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

152. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der in derselben Sache gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

163. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verneinen.

17Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231117.1bvr207723

Fundstelle(n):
FAAAJ-54504