- Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse, d. h. einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen sein, aus dem eigene Einkünfte fließen - Zu den Rechtsfolgen aus § 15 AStG
Leitsatz
1. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust kann Vermögensmasse i.S. des § 2 KStG sein. Unter einer Vermögensmasse i.S. des § 2 KStG ist ein selbständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen zu verstehen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen.
2. Ein im Ausland errichteter nichtrechtsfähiger Trust ist Familienstiftung i.S. des § 15 Abs. 2 AStG, wenn der Settlor, seine Angehörigen und/oder deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
3. Unter den Begriff des Stifters i.S. des § 15 Abs. 1 AStG sind vor allem die Personen zu fassen, für deren Rechnung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird.
4. Eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse kann Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielen. Dies setzt ein Tätigwerden rechtsfähiger Personen für Rechnung der Vermögensmasse voraus.
5. § 15 Abs. 1 AStG sieht als Rechtsfolge die Zurechnung des Einkommens der ausländischen Familienstiftung vor. Beim Zurechnungsempfänger ist der um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen verminderte Gesamtbetrag der Einkünfte um das zuzurechnende Einkommen zu erhöhen. Im übrigen sind die Einkommen des Zurechnungsempfängers und der Familienstiftung gesondert zu ermitteln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 388 BFH/NV 1993 S. 17 Nr. 4 TAAAA-94462
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