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Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein (Bezug: § 33 Abs. 1 EStG; § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV).
Der BFH bestätigte damit sein unlängst amtlich veröffentlichtes Urteil vom - VI R 39/20, NWB EAAAJ-42930 (Kurzinfo StuB 2023 S. 593, NWB HAAAJ-44202).