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Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem
(1) Für Steuerberater steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gem. § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind. (2) Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor, wenn ein zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde (Bezug: § 86d Abs. 1 und 6, § 157e StBerG; § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO).
(1) Gemäß § 86d Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verpflichtet, über die Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG) für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) empfangsbereit einzurichten. Nach § 86d Abs. 6 StBerG ist der Inhaber des beSt verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtun...