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Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung
(1) Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung i. S. des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich. (2) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (Bezug: § 87a Abs. 3, § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 1 Satz 1 AO; § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).
(1) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Einspruch ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – in der ab dem gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl 2013 I S. 2749, E-Government-Gesetz (EGovG)) – schriftlich ...