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Umsatzsteuer | Zur Unternehmereigenschaft einer von Ehegatten gemeinschaftlich betriebenen Hundezucht
Ehegatten, die gemeinschaftlich eine Hundezucht betreiben, bilden eine GbR, die Unternehmerin i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist (Bezug; § 2 Abs. 1 UStG; Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL; § 705 BGB).
Der BFH ging aufgrund der nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG davon aus, dass die Eheleute eine GbR i. S. des § 705 BGB gegründet haben (vgl. zur Existenz einer GbR bei gemeinsamem Betrieb eines „Tierzuchthofs“ durch Ehegatten , NWB SAAAF-72511, MDR 2016 S. 655, Rz. 22 ff.). Der Existenz einer GbR stehe es auch nicht entgegen, wenn Eheleute keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Denn ein Vertrag über die Gründung einer GbR könne auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden (vgl. , NJW 1974 S. 2278). Für die Annahme eines konkludenten Handelns ...