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BFH Urteil v. - VI R 162/88 BStBl 1993 II S. 306

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 und 2

Zur Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift

Leitsatz

Eine Klageschrift kann den Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO auch dann entsprechen, wenn in ihr zwar die Person des Beklagten nicht ausdrücklich bezeichnet ist, diese sich jedoch aufgrund anderer Angaben in der Klageschrift (hier: Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung) alsbald leicht und eindeutig bestimmen läßt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 306
BFH/NV 1993 S. 21 Nr. 4
DAAAA-94424

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BFH, Urteil v. 11.12.1992 - VI R 162/88

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