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Grunderwerbsteuer | Keine teleologische Reduktion der Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei freiwilliger Anteilsveräußerung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist (FG)
In Fällen, in denen Anteile einer (mittelbar) grundstückshaltenden Gesellschaft weniger als fünf Jahre nach einem grunderwerbsteuerbaren, aber nach § 6a Satz 1 und Satz 2 GrEStG begünstigten Rechtsvorgang in einem seinerseits grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang an einen konzernfremden Dritten veräußert werden, verletzt dies die Nachbehaltensfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG, der nicht teleologisch zu reduzieren ist.
Quelle: , NWB EAAAJ-51143