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Erbrecht | Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages (BGH)
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).
Quelle: , NWB EAAAJ-51626