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Der deutsch-französische Erbfall
Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung des DBA Frankreich/ErbSt
Nachdem in den vorherigen Beiträgen auf die Besonderheiten eines Auslandsbezugs bei der Nachfolgeberatung bzw. die Abwicklung eines Erbfalls im Hinblick auf die Schweiz (Schienke-Ohletz/Nagel, , NWB PAAAJ-39971) und sodann in Bezug auf Großbritannien (Schienke-Ohletz/Nagel, , NWB XAAAJ-47811) eingegangen wurde, befasst sich dieser Beitrag mit den Besonderheiten, die bei der Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls zu beachten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts eingegangen, um sodann das DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Frankreich (DBA Frankreich/ErbSt) darzustellen.
Die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts richtet sich für Frankreich und Deutschland seit dem einheitlich nach der EU-Erbrechtsverordnung.
Durch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Da beide Staaten ein Besteuerungsrecht beanspruchen und die Doppelbesteuerung nur durch eine gegenseitige Anrechnung vermieden wird, setzen sich bei Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts die hohen französischen Steuersätze insgesamt durch, so dass es zu einer hohen Steuerbelastung kommen kann. Diese kann je nach Verwandtschaftsgrad bei deutlich mehr als 50 % liegen.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist in beiden Staaten sowohl auf den Erblasser/Schenker als auch auf die jeweiligen Erwerber abzustellen, da die Besteuerung an alle Beteiligten anknüpft.