Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
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L. Haftung
In der Praxis gibt es hierfür spezielle Stellen im Finanzamt. Nicht ohne Grund, da es sich um ein sehr spezielles Thema handelt.
I. Haftungsschuldner oder Steuerschuldner
Zuerst sollten wir den Unterschied zwischen Haftung und dem Begriff Steuerschuldner klären.
Der Steuerschuldner schuldet seine eigene Steuer, haften kann man jedoch nur für eine fremde Steuerschuld.
Der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Haftungsbegriff sind teilweise von unterschiedlicher Bedeutung. Im Steuerrecht wird begrifflich zwischen Steuerschuld und Haftung unterschieden. Haften i. S. des Steuerrechts bedeutet das Einstehen müssen für eine fremde Steuerschuld, also die Steuerschuld eines anderen.
Ein Erbe haftet also nicht für die Steuerschuld eines verstorbenen Stpfl., sondern vielmehr handelt es sich wegen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 45 AO um seine eigenen Steuerschulden. Er „schlüpft“ also in die Rolle des Verstorbenen und kann folglich nicht für die Steuern des Verstorbenen haften, denn dann würde er ja quasi für sich selbst haften.
Daher ist der Haftungsschuldner zwar der Stpfl. nach § 33 AO, jedoch nicht Steuerschuldner nach § 43 AO für seine eigenen...