Die größten Fehler im Verfahrensrecht
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung
Oftmals werden die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung zusammen beim Finanzamt abgegeben. Bei der Umsatzsteuer berechnet sich der Stpfl. eine Nachzahlung i. H. v. 500 €, bei der Einkommensteuer jedoch eine Erstattung i. H. v. 1.000 €. Problem hierbei ist, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine Steueranmeldung handelt, die bei einer Nachzahlung bereits mit Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, § 168 Satz 1 AO. Das Guthaben der Einkommensteuer wird jedoch erst mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig.
Ohne weitere Anträge müsste der Stpfl. also jetzt 500 € Umsatzsteuer zahlen, in ein paar Wochen/Monaten würde dieser jedoch wieder 1.000 € erstattet bekommen.S. 76
Lösung des Problems:
Antrag auf technische Stundung stellen. Dann kann die fällige Umsatzsteuer gestundet werden, bis die Einkommensteuer veranlagt wird.
Weiterer Vorteil ist, dass durch die Verschiebung der Fälligkeit auch keine Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen können.
Umgekehrt ist dies natürlich auch möglich: Ergibt sich bei der Umsatzsteuer eine Erstattung, bei der Einko...