Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 38 Abs 4 LGrStG Baden-Württemberg (RIS: GrStG BW) gerichteten Verfassungsbeschwerde - Versäumung der Jahresfrist bzw unzureichende Substantiierung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 38 Abs 4 S 1 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 2 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 3 GrStG BW
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für das Land Baden-Württemberg. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom (GBl, S. 1029 f.) eingeführt. § 38 Abs. 4 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom (GBl, S. 170 f.) um Satz 3 ergänzt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG kann auf Antrag ein anderer als nach § 38 Abs. 1 und 3 LGrStG ermittelter Wert des Grundstücks festgesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG abweicht. Der Beschwerdeführer sieht Art. 3 und Art. 14 GG verletzt, da die Kosten eines solchen Gutachtens vom Steuerpflichtigen zu tragen seien, das Gutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege und nur für zukünftige Erhebungszeiträume Berücksichtigung finde.
21. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da sie unzulässig ist.
3a) Soweit sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG richtet, ist sie bereits verfristet.
4Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland wurde am verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 2 am Tag danach, mithin am in Kraft getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG endete folglich am und war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen.
5b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Satz 3 LGrStG richtet, genügt sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.
62. Dem Beschwerdeführer wird durch die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm im Rahmen der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1650/22, - 1 BvR 1718/22 -, Rn. 5).
7Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230829.1bvr133123
Fundstelle(n):
YAAAJ-52678