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PV-Anlage im Rahmen eines betrügerischen Anlagemodells
(in Abgrenzung zu , Rev. BFH V R 42/21)
Das FG München hatte im vorliegenden Fall über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Bestellung einer Photovoltaik („PV-Anlage“) im Rahmen eines sogenannten betrügerischen Anlagemodells zu entscheiden: Nach dem Urteil des FG München ist der Kläger lediglich zum Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung berechtigt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG. Hingegen liegen die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung nicht vor, da die Lieferung der PV-Anlage nach Überzeugung des Senats nicht zu Stande gekommen ist (). Die Entscheidung ist im Lichte des Urteils des FG Thüringen vom 23.11.2021 () zu sehen. Auch das FG Thüringen kommt zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs, da keine Gewissheit vorliegt, dass tatsächlich eine Lieferung einer PV-Anlage i. S. von § 3 Abs. 1 UStG an den Kläger bewirkt wurde und zudem auf Grundlage der streitgegenständlichen Rechnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wurde.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Verkauft ein nach dem Schneeballprinzip vorgehender Anlagebetrüger PV-Anlagen etc. an Kunden, ist zu u...