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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei der Installation von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
Grundsätzlich ist der Unternehmer, der eine steuerpflichtige Leistung ausführt, Steuerschuldner der Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). § 13b UStG nennt Fälle, in denen die Steuerschuldnerschaft abweichend von dem Grundsatz auf den Leistungsempfänger verlagert wird (sog. Reverse Charge). Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG kommt es bei Bauleistungen zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Im konkreten Fall war zu klären, ob die Lieferung und Montage einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage als eine Bauwerkleistung anzusehen ist, die zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft führt, oder ob es sich um Arbeiten an einer Betriebsvorrichtung handelt, die nicht als Teil eines Bauwerks anzusehen ist, so dass kein Reverse Charge stattfindet.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Ein Unternehmer, der Auf-Dach-Photovoltaikanlagen liefert und montiert, erbringt keine Bauleistungen an Bauwerken; eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 UStG tritt nicht ein. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus den von den Vorleistenden an ihn gestellten Rechnungen zu.
II. Sachverhalt
Die Klägerin (Kl.) ist eine GmbH, die in den Streitjahren von 2010 bis 2013 große Auf-Dach-Photovoltaikanlagen vertri...