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Mietvertrag | Ordentliche Kündigung
(Erst) Ab dem Moment, in dem eine dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügende Vertragsurkunde existiert, die den Inhalt des Mietvertrags vollständig und richtig wiedergibt, ist eine ordentliche Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform ausgeschlossen.
Dies folgt nach Ansicht des Gerichts aus einem Erst-recht-Schluss mit Rücksicht auf die Regelungen zur Heilung formnichtiger Rechtsgeschäfte bei Nichteinhaltung der notariellen Beurkundung. Gem. § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB „wird“ ein ohne Beachtung der Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Wenn bei Formverstößen, die sogar die Wirksamkeit des Vertrags im Ganzen berührten, eine Heilung ex nunc eintrete, könne für die Nichteinhaltung der Schriftform, die nur eine Teiln...