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Sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische Sekunde
Anmerkungen zum
Nach dem unterhält eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb. Erfolgen die Übernahme des Wirtschaftsguts und der Verkauf der Mitunternehmeranteile am selben Tag, kann eine Mitunternehmerschaft laut BFH auch nur für lediglich eine juristische Sekunde und daraus folgend eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen. Im Beitrag werden zunächst einleitend die für den entschiedenen Fall relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das Urteil zusammengefasst und eingeordnet.
Die Besprechungsentscheidung des BFH befasst sich mit der sachlichen Gewerbesteuerpflicht von Personengesellschaften.
Kernfrage der Besprechungsentscheidung ist, wann die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft beginnt und ob diese auch nur für eine juristische Sekunde bestehen kann.
Sie beginnt laut BFH mit dem Beginn der werbenden Tätigkeit der gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft und kann auch nur in einer juristischen Sekunde ausgeübt werden.
I. Rechtliche Grundlagen
1. Gewerbesteuerpflicht von Personengesellschaften
Gemäß [i]Cloppenburg, Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht auch für nur eine juristische Sekunde, NWB 2023 S. 819, NWB FAAAJ-50525 Rehfeld, in: Hallerbach/Nacke, GewStG Kommentar, § 2, NWB JAAAJ-37416 § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Im Inland betrieben wird nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte begründet wird. § 2 Abs. 1 GewStG regelt die sog. sachliche Gewerbesteuerpflicht.
Während Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets einen Gewerbebetrieb und zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte unterhalten, muss bei Personengesellschaften im Einzelfall geprüft werden, ob sie der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterfallen. Daher sind offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften nur dann Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 GewStG, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (R 2.1 Abs. 2 GewStR). Somit unterliegen rein vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht der Gewerbesteuer.
Die von sog. gewerblich geprägten Personengesellschaften unternommene Tätigkeit gilt hingegen, trotz vermögensverwaltender Tätigkeit, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Auch sie unterliegen somit grds. der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer die Gesellschaft selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).