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Steuerrecht | BFH hält Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß
Sowohl der V. BFH-Senat als auch der X. Senat halten die Säumniszuschläge auch für Zeiträume ab 2019 für verfassungsgemäß und haben entsprechende Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Beide Senate stützen sich auf die aktuellen Urteile des VII. BFH-Senats, mit denen dieser die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags von 12 % p. a. für S. 989 [i]Beide BFH-Senate stützen sich auf Urteile des VII. BFH-SenatsZeiträume bis zum bejaht hat. Nach dem VII. Senat unterscheiden sich Säumniszuschläge von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO; denn bei den Säumniszuschlägen ist die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen nicht der Hauptzweck, sondern nur ein Nebenzweck neben der Sanktionierung der verspäteten Zahlung. Bei Säumniszuschlägen muss auch das strukturelle Niedrigzinsniveau seit 2014 nicht berücksichtigt werden, da sie eben keine ...