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RENO Nr. 11 vom Seite 11

Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten

Steuerberater Christoph Wenhardt

Bei einer Trennung oder Scheidung wird in vielen Fällen ein Ehepartner verpflichtet sein, an den anderen Ehepartner Unterhaltsleistungen zu zahlen. Bei Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen sind diese auch steuerlich abzugsfähig, wobei der andere Ehegatte diese versteuern muss. Dies soll im vorliegenden Beitrag näher erläutert werden.

Hinweis

Die Regelungen gelten für eingetragene Lebenspartner gleichermaßen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 8 EStG, wonach die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf den eingetragenen Lebenspartner anzuwenden sind.

Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen

Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte – als Sonderausgaben – abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Dies wird auch als sog. begrenztes Realsplitting bezeichnet. Das Realsplitting gilt aber nicht für Kinder.

Unterhaltsleistungen in diesem Sinne sind die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung: z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbrac...