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RENO Nr. 11 vom Seite 5

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeit im mietrechtlichen Mandat – Teil 3

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Im 3. Teil der Reihe beschäftigen wir uns mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Miete.

Die gerichtliche Geltendmachung: Klage- oder Mahnverfahren?

1. Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine Möglichkeit, schnell und kostengünstig Zahlungsrückstände titulieren zu lassen. Zu beachten ist, dass ein gerichtliches Mahnverfahren nur bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches betrieben werden kann. Sollen Zahlungs- und Räumungsanspruch zusammen geltend gemacht werden, muss geklagt werden. Hierzu mehr in Teil 4 der Reihe.

Im Mahnverfahren können neben Mietforderungen auch Betriebs- oder Heizkostenkostennachzahlungen oder Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache etc. geltend gemacht werden. Allerdings gilt auch bei dem „einfachen“ Weg des Mahnverfahrens, dass es mit „mal eben schnell ausfüllen – egal wie“ nicht getan ist:

Achten Sie bei Auswahl der Katalog-Nummer auf den korrekten Miet-Anspruch:

S. 6

Bei der Angabe der Katalog-Nummer ist exakt darauf zu achten, dass der richtige Anspruch geltend gemacht wird. „Miete für Geschäftsraum“ ist nicht gleich „Miete für Wohnraum“. Bei mehreren Forderungen sollte...