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RENO Nr. 11 vom Seite 2

Know how für die ZV

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers (§ 754a ZPO) bzw. Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829a ZPO) der Vollstreckungstitel dem auf elektronischem Weg eingereichten Antrag als Datei beigefügt werden. Eine aktuelle Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit diesem Thema.

Der vereinfachte Vollstreckungsauftrag und die Möglichkeit, den Vollstreckungsbescheid als Datei beizufügen

Gemäß §§ 754a und 829a ZPO können aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, unter bestimmten Voraussetzungen „vereinfachte Vollstreckungsaufträge“ erteilt werden. Das heißt, dass bei bestimmten Aufträgen an den Gerichtsvollzieher sowie bestimmten Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die auf elektronischem Weg gestellt werden, die Vorlage des Vollstreckungsbescheides in Papierform nicht erforderlich ist und dieser als Datei dem Antrag beigefügt werden kann.

Gemäß Entscheidung des AG Oberndorf vom  – 3 M 829/21 muss der als Datei beigefügte Vollstreckungsbescheid in DIN-A4 eingereicht werden. In dem vom AG Oberndorf entschiedenen Fall reichte der Gläubigervertreter einen Vollstreckungsauftrag im Format DIN-A5 be...