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GmbH | Zur Anmeldebefugnis eines Geschäftsführers
Für die Frage der Anmeldebefugnis eines Geschäftsführers ist nicht der Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Erklärung beim Notar, sondern deren späterer Eingang beim Registergericht maßgeblich.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung des Notars v. hatten der bereits bestellte und der mit Wirkung zum neu bestellte Geschäftsführer das Ausscheiden eines weiteren Geschäftsführers und die Neubestellung zum Geschäftsführer angemeldet. Der Notar hatte die Anmeldung weisungsgemäß erst am an das Registergericht weitergeleitet. Zu Unrecht habe das Registergericht die Anmeldung zurückgewiesen, so das OLG. Eine aufschiebend bedingte Bestellung genüge den Anforderungen hinsichtlich einer Anmeldeberechtigung. Der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäfts...