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SV-Pflicht | „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst
Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt.
Ein Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Die DRV Bund hatte den Zahnarzt als selbständig tätig angesehen. Demgegenüber ist das Gericht in Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass er wegen seiner Eingliederung in die von der KZV organisierten Abläufe b...