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Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG
Anmerkungen zum
Durch das JStG 2022 wurde rückwirkend zum in § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber bürokratische Hürden – insbesondere mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen verbundene steuerliche Pflichten – reduzieren und damit einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende und zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten. Die Finanzverwaltung hat mit dem zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiung Stellung genommen.
Welche Photovoltaikanlagen sind steuerbefreit?
Welchen Umfang hat die Steuerbefreiung?
Welche Auswirkungen ergeben sich auf Investitionsabzugsbeträge (IAB)?
I. Prüfreihenfolge
[i]Gragert, Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG, NWB 36/2023 S. 2479, NWB CAAAJ-47429 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist systematisch nur für Photovoltaikanlagen anwendbar, die auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Anlagen, bei denen dies nicht der Fall ist, sind ertragsteuerlich irrelevant (sog. Liebhaberei) und können damit auch nicht der Steuerbefreiung unterliegen.
Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann sich zum einen aus der Möglichkeit eines vereinfachten Liebhabereiantrags für bestimmte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10,00 kWp ergeben. Zum anderen könnte sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht aus einer negativen Totalüberschussprognose über einen Prognosezeitraum von 20 Jahren eröffnen.
Aus dem Zusammenwirken von Gewinnerzielungsabsicht und Steuerbefreiung ergibt sich somit folgendes Prüfschema gem. Übersicht 1.