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FG Nürnberg | Anrechnungsmöglichkeit einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer
Die Klägerin (auch als Rechtsnachfolgerin) beantragte in der Einkommensteuererklärung 2016 die Berücksichtigung ausländischer Steuern. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest und lehnte eine Anrechnung ab, da auf die ausländischen S. 821Einkünfte keine deutsche Einkommensteuer entfiel (§ 32d Abs. 5, § 34c Abs. 1 und 6 EStG). Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte zudem die Berücksichtigung weiterer anrechenbarer Steuern aus Vorjahren. Ihr Ehemann sei aufgrund persönlicher Umstände verhindert gewesen, diese geltend zu machen, jedoch habe sie dies nun (durch Einreichung der Steuerbescheinigungen für 2003–2010 im Rahmen des Einspruchsverfahrens betreffend die Einkommensteuerfestsetzung 2016) nachgeholt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auch die Klage hatte keinen ...