IWB Nr. 20 vom Seite 1

Unwuchten auswuchten

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Von einer [i]Die Abweichung vom Schwerpunkt während der Bewegung um sich selbst kann zu Schäden führenUnwucht spricht man bei einem rotierenden Körper, dessen Rotationsachse nicht einer seiner Hauptträgheitsachsen entspricht. In mechanischen Konstruktionen führen Unwuchten zu Vibrationen und können zu höherem Verschleiß führen. Daher sind Unwuchten meist unerwünscht. Damit Autorreifen nicht unrund laufen, werden sie durch Gegengewichte ausgewuchtet.

[i]Vorschlag der OECD leidet u. a. an zu komplexer PreismatrixIm Steuerrecht laufen die Dinge auch nicht immer rund. Das „Bleigewicht“ zur Abhilfe kann eine Normänderung sein. So ist die „Betriebsdrehzahl“ im Rahmen der Bestimmung fremdüblicher Renditen für Routinevertriebsgesellschaften für alle Beteiligten zu hoch – gleich ob man die Anzahl der Meinungsverschiedenheiten damit meint oder die daraus resultierenden Verständigungsverfahren. Bittner/Ruhmer stellen den Abhilfevorschlag der OECD mit dem Konsultationspapier „Pillar One – Amount B“ vom Juli ab kritisch vor und regen weitere Vereinfachungen an.

[i]Kasuistische Rechtsprechung des EuGH bei Steuerförderung wurde geglättetGegen das „Flattern“ in der Rechtsprechung hilft oft auch eine schlichte Verstetigung – eine „ständige Rechtsprechung“ lässt wenig Raum für Diskussionen vor Gericht. Auch die Einführung einer stehenden Praxis von Tests in feststehender Abfolge macht Entscheidungen der Richter vorhersehbar (gelangt man nicht an die oberste Stufe solcher Bewertungen, wird das Klageziel nicht erreicht). Beides ließ sich im Rahmen von Beihilfeverfahren des EuGH beobachten. Das zentrale Tatbestandsmerkmal steuerlicher Beihilfen ist die Selektivität einer Vergünstigung aufgrund eines Gesetzes. Hier hat der Gerichtshof sein Fallrecht mittlerweile mit einem dreistufigen Prüfschema versehen. Einen knappen Überblick über aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht geben Ellenrieder/Frach/Hummel ab . Ihr (hier nachgereichter) Tagungsbericht zum dritten Panel der 7. Jahrestagung des YIN wirft ein Schlaglicht darauf, wie Standortförderung mittels steuerlicher Maßnahmen aus einem spezifisch internationalen Blickwinkel zu bewerten ist und welche Rolle das EU-Recht hierbei spielt.

[i]Bagatellregelungen in DBA zum Homeoffice werden zunehmen – erster Fall ist das DBA mit LuxemburgUnwuchten kann man sich auch zunutze machen – einen häufigen Fall davon kennen Sie durch den Vibrationsalarm Ihres Mobiltelefons. Der Gesetzgeber möchte „unrunde“ Erfahrungen im Steuervollzug während der Corona-Krise nutzen und wird daher einen neuen Satz 2 in den § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG einfügen. Die Neuregelung führt bei inländischen Arbeitgebern von einpendelnden Arbeitnehmern aus DBA-Staaten zu administrativen Erleichterungen beim Lohnsteuerabzug. Dazu muss das konkrete DBA eine spezifische Regelung enthalten, was zunächst nur das DBA Luxemburg (ab Anfang 2024) erfüllen wird. Doch dürfte sich diese Vorgehensweise auf Abkommen mit weiteren Nachbarstaaten ausweiten. Dies könnte auch dadurch interessant werden, dass der Mechanismus dem Arbeitnehmer ein faktisches Wahlrecht zuweist, indem er seine Arbeitstage im Homeoffice im Ausland oder seine remote work sorgsam plant.

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Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 20 / 2023 Seite 1
NWB KAAAJ-50798