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Innergemeinschaftlicher Erwerber neuer Kraftfahrzeuge durch NATO-Bedienstete
FG München, Urteil v. 27.7.2023 – 14 K 1448/21
Die Besprechungsentscheidung behandelt den Fall eines Fahrzeugerwerbs durch NATO-Bedienstete. Nach § 1b Abs. 1 UStG ist zwar auch der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb umsatzsteuerbar. In diesen Fällen hat die Steuerfestsetzung grundsätzlich nach den Regeln der Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG zu erfolgen. Wird das neue Fahrzeug von NATO-Bediensteten erworben, so können sich diese jedoch – so das FG München in seiner Besprechungsentscheidung – u. U. auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4b Nr. 3 UStG i. V. m. Art. 18 Buchst. f des Übereinkommens vom über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals (kurz: Ottawa-Abkommen, BGBl 1958 II S. 118) berufen.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die Umsatzsteuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges durch NATO-Bedienstete aufgrund Art. 18 Buchst. f des Ottawa-Abkommens hängt nicht von der verwaltungsseitig geforderten zweijährigen Behaltefrist ab.
II. Sachverhalt
Das Besprechung...